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Rückblick auf die Rundfunkgebühr
Bis Ende 2012 sicherte die Rundfunkgebühr die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ihre Höhe richtete sich danach, welche und wie viele Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten wurden. Mehr über die Regelungen im Gebührenmodell, das bis zum 31. Dezember 2012 galt, erfahren Sie hier.
Rückblick: Rundfunkgebühr
Arbeitsplatz
Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz waren grundsätzlich gebührenpflichtig.
Stellte das Unternehmen zum Beispiel Radios, Radiorekorder oder Fernsehgeräte zur Verfügung, musste es die Geräte anmelden und die Gebühren zahlen.
Stellten Mitarbeiter ihre eigenen Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz auf, waren sie selbst dafür verantwortlich, die Geräte anzumelden und die Gebühren zu zahlen –unabhängig von den in der Wohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräten. Tragbare Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz waren ebenfalls anmelde- und gebührenpflichtig. Das galt auch, wenn das Gerät nur ab und zu an den Arbeitsplatz mitgenommen wurde.
Auszubildende
Auszubildende und Studenten mussten ihr Radio- und Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät anmelden und Rundfunkgebühren zahlen, wenn sie nicht, zum Beispiel als BAföG-Empfänger, befreit waren. Wohnten sie noch bei ihren Eltern, galten die Regeln für Haushaltsangehörige (siehe auch „Privathaushalt“).
Beginn der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte begann mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wurde.
Befreiungen von der Rundfunkgebürenpflicht
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht war für Privatpersonen aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen möglich. Einen Antrag auf Befreiung konnten zum Beispiel Menschen mit dem RF-Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen. Eine Befreiung war nur für die Zukunft möglich, nicht rückwirkend. Besondere gemeinnützige Betriebe wie Krankenhäuser, Einrichtungen für Behinderte oder Einrichtungen der Jugendhilfe konnten sich ebenfalls auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen.
Behörden
Jedes von einer Behörde bereitgehaltene Rundfunkgerät war anmelde- und gebührenpflichtig. Wurden an einem Standort (Grundstück) ausschließlich neuartige Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten, war für alle diese Geräte nur eine Gebühr zu zahlen. Behörden, die an mehreren Standorten (Grundstücken) neuartige Rundfunkgeräte bereithielten, zahlten eine Rundfunkgebühr für jeden Standort – aber nur, wenn dort bisher keine herkömmlichen Rundfunkgeräte angemeldet waren.
Bundeswehrangehörige
Bundeswehrangehörige, die in Bundeswehrunterkünften Rundfunkgeräte zum Empfang bereithielten, mussten diese anmelden – auch wenn sie bereits für Geräte an ihrem Hauptwohnsitz Gebühren zahlten. Anmelde- und gebührenpflichtig waren zudem tragbare Rundfunkgeräte, die nur ab und zu in die Bundeswehrunterkunft mitgenommen wurden.
Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht endete mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wurde – jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der GEZ oder der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Rückwirkende Abmeldungen waren nicht möglich.
Ferienwohnung
Für Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen waren Gebühren zu zahlen. Dies galt unabhängig von den am Hauptwohnsitz angemeldeten Geräten.
Fernsehgerät
Als Fernsehgerät zählten alle Geräte, die Fernsehprogramme empfangen oder aufzeichnen konnten. Dazu gehörten auch tragbare Fernsehgeräte, PCs mit TV-Karte, DVD-/Videorekorder und Navigationsgeräte mit Empfangsteil. Als Fernsehgeräte galten auch Monitore, wenn sie als gesonderte Sehstellen betrieben wurden. Grundsätzlich waren für jedes Fernsehgerät eine Grundgebühr und eine Fernsehgebühr zu zahlen.
Fernsehhandel
Grundsätzlich war jedes herkömmliche Rundfunkgerät einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Unternehmen aber, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassten, waren berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Radio oder Fernsehgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten (Händlergebühr). Diese Geräte mussten sich auf ein und demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken befinden.
Außerhalb der Geschäftsräume konnten Rundfunkgeräte dieser Unternehmen nur maximal eine Woche lang gebührenfrei zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden. Antennenmessgeräte waren einzeln gebührenpflichtig. Die Vergünstigung der Händlergebühr galt nicht für Rundfunkgeräte, die gewerbsmäßig vermietet wurden.
Firmen
Firmen mussten grundsätzlich jedes bereitgehaltene herkömmliche Rundfunkgerät einzeln anmelden und dafür Gebühren zahlen. Das galt auch für Radios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Firmenfahrzeugen. Waren auf einem Grundstück keine herkömmlichen Geräte vorhanden, sondern nur neuartige Rundfunkgeräte, so war für alle diese Geräte zusammen nur eine Rundfunkgebühr zu zahlen.
Freiberufler
Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbstständige mussten für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies galt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befanden (siehe auch „Kraftfahrzeuge“).
Gaststätten
In Gaststätten, Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen/-appartements war jedes herkömmliche Rundfunkgerät anmelde- und gebührenpflichtig. Hierzu gehörten neben Radio und Fernsehgerät alle Geräte, die ein Rundfunkprogramm empfangen konnten, wie DVD-/Videorekorder, Radiowecker sowie PC mit Radio- oder TV-Karte.
Für Rundfunkgeräte in Foyers, Fahrstühlen, Tagungs-, Aufenthalts-, Frühstücks-, Sanitär- oder anderen Gemeinschaftsräumen war immer jeweils die volle Gebühr zu entrichten. Auch an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher und Monitore galten als Rundfunkgeräte, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben wurden.
Für Radio- oder Fernsehgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes galt folgende Regelung: Die Rundfunkgebühren für Erstgeräte waren jeweils in voller Höhe zu entrichten. Für Zweitgeräte mussten Betriebe mit bis zu 50 Gästezimmern Rundfunkgebühren nur in Höhe von 50 Prozent zahlen, Betriebe mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von 75 Prozent. Die gleiche Regelung galt für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und Appartements. Rundfunkgeräte in der ersten Ferienwohnung bzw. dem ersten Appartement waren voll gebührenpflichtig.
Für Rundfunkgeräte in privat vermieteten Ferienwohnungen, die sich mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers auf ein und demselben Grundstück befanden, waren ab der zweiten Ferienwohnung Rundfunkgebühren in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Die Rundfunkgebühren für die Geräte des Rundfunkteilnehmers in der privaten Wohnung und in der ersten Ferienwohnung waren jeweils in voller Höhe zu leisten.
Wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden waren, bestand auf ein und demselben Grundstück lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht – unabhängig von der Anzahl der neuartigen Geräte. Zu den neuartigen Rundfunkempfangsgeräten zählten Rundfunkgeräte, die über kein Rundfunkempfangsteil verfügten, aber den Empfang von Rundfunk über neue Vertriebswege und neue Empfangsgeräte ermöglichten – wie internetfähige Rechner, PDAs und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung.
Bei saisonaler Öffnung des Beherbergungsbetriebs galt eine Kulanzregelung (siehe auch „Saisonale Freistellung“).
Gewerbetreibende
Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbstständige mussten für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies galt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befanden (siehe auch „Kraftfahrzeuge“).
GEZ
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) war von 1976 bis 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig. Im Zuge dessen verwaltete die GEZ etwa 42 Millionen Teilnehmerkonten. Am 1. Januar 2013 gingen die Aufgaben der GEZ an den neu gegründeten Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio über.
Die drei jüngsten Geschäftsberichte der GEZ geben Auskunft über die Arbeit der Gebühreneinzugszentrale. Sie können die Berichte unter folgenden Links herunterladen:
GEZ-Geschäftsbericht 2011 (pdf, 9.5 MB)
Höhe der Rundfunkgebühr
Die Rundfunkgebühr setzte sich aus der Grundgebühr (Radiogebühr) und der Fernsehgebühr zusammen. Die monatliche Gebühr betrug zwischen Januar 2009 und Dezember 2012 für ein
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Radio (Grundgebühr) |
5,76 EUR |
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Fernsehgerät |
17,98 EUR |
Hotels
In Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/-appartements und Gaststätten war jedes herkömmliche Rundfunkgerät anmelde- und gebührenpflichtig. Hierzu gehörten neben Radio und Fernsehgerät alle Geräte, die ein Rundfunkprogramm empfangen konnten, wie DVD-/Videorekorder, Radiowecker sowie PC mit Radio- oder TV-Karte.
Für Rundfunkgeräte in Foyers, Fahrstühlen, Tagungs-, Aufenthalts-, Frühstücks-, Sanitär- oder anderen Gemeinschaftsräumen war immer jeweils die volle Gebühr zu entrichten. Auch an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher und Monitore galten als Rundfunkgeräte, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben wurden.
Für Radio- oder Fernsehgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes galt folgende Regelung: Die Rundfunkgebühren für Erstgeräte waren jeweils in voller Höhe zu entrichten. Für Zweitgeräte mussten Betriebe mit bis zu 50 Gästezimmern Rundfunkgebühren nur in Höhe von 50 Prozent zahlen, Betriebe mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von 75 Prozent. Die gleiche Regelung galt für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und Appartements. Rundfunkgeräte in der ersten Ferienwohnung bzw. dem ersten Appartement waren voll gebührenpflichtig.
Für Rundfunkgeräte in privat vermieteten Ferienwohnungen, die sich mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers auf ein und demselben Grundstück befanden, waren ab der zweiten Ferienwohnung Rundfunkgebühren in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Die Rundfunkgebühren für die Geräte des Rundfunkteilnehmers in der privaten Wohnung und in der ersten Ferienwohnung waren jeweils in voller Höhe zu leisten.
Wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden waren, bestand auf ein und demselben Grundstück lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht – unabhängig von der Anzahl der neuartigen Geräte. Zu den neuartigen Rundfunkempfangsgeräten zählten Rundfunkgeräte, die über kein Rundfunkempfangsteil verfügten, aber den Empfang von Rundfunk über neue Vertriebswege und neue Empfangsgeräte ermöglichten – wie internetfähige Rechner, PDAs und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung.
Bei saisonaler Öffnung des Beherbergungsbetriebs galt eine Kulanzregelung (siehe auch „Saisonale Freistellung“).
Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten
Rundfunkgeräte waren grundsätzlich einzeln gebührenpflichtig. Der Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten aber konnten für eine Rundfunkgebühr beliebig viele Autoradios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil zu Prüf- und Vorführzwecken in Ausstellungs- und Geschäftsräumen bereithalten. Diese Geräte mussten sich auf ein und demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken befinden.
Für weitere Rundfunkgeräte, die nicht zu Prüf- und Vorführzwecken dienten, waren jeweils Rundfunkgebühren zu zahlen. Auch Autoradios oder Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Vorführwagen waren einzeln gebührenpflichtig.
Kraftfahrzeuge
Für jedes Autoradio oder Navigationsgerät mit Empfangsteil in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug waren Rundfunkgebühren zu zahlen – auch wenn das Kraftfahrzeug nur zeitweise zu anderen als zu privaten Zwecken genutzt wurde. Rundfunkteilnehmer und damit anmelde- und gebührenpflichtig war diejenige Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen war. Dies galt auch, wenn Arbeitnehmer in Firmenfahrzeuge private Geräte eingebaut hatten.
Gebührenpflichtig für ihre Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen waren insbesondere Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbstständige wie:
- Ärzte,
- Architekten,
- Fahrlehrer,
- selbstständige Handwerker,
- Landwirte/Nebenerwerbslandwirte,
- Rechtsanwälte,
- Steuerberater.
Rundfunkgebühren waren zudem für Autoradios oder Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Privatfahrzeugen von Arbeitnehmern zu zahlen, die ihr Kraftfahrzeug für Zwecke des Arbeitgebers nutzten, zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, Rechtsanwälte oder Architekten, die ihr privates Kraftfahrzeug für Zwecke der Firma oder Kanzlei einsetzten.
Autoradios oder Navigationsgeräte mit Empfangsteil in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen waren gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen war, bereits für den Privathaushalt Rundfunkgeräte angemeldet hatte (siehe auch „Nichteheliche Lebensgemeinschaften“).
War nur ein Autoradio oder Navigationsgerät mit Empfangsteil im privat genutzten Kraftfahrzeug und weder ein Radio noch ein Fernsehgerät im Privathaushalt vorhanden, war dieses Gerät als Erstgerät anmelde- und gebührenpflichtig.
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte – Internet, PC
Zu den neuartigen Rundfunkempfangsgeräten zählten Rundfunkgeräte, die über kein Rundfunkempfangsteil verfügten, aber den Empfang von Rundfunk über neue Vertriebswege und neue Empfangsgeräte ermöglichten – wie internetfähige Rechner, PDAs und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung. Nicht als neuartige Rundfunkgeräte galten PCs, die mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet waren. Da die TV-/Radio-Karte als Rundfunkempfangsteil und der PC somit als herkömmliches Rundfunkgerät galt, war das Gerät grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig –unabhängig von einem Internetzugang.
In Privathaushalten, die Radios und/oder Fernsehgeräte bereithielten, waren die neuartigen Rundfunkgeräte im Rahmen der Zweitgerätefreiheit von der Rundfunkgebühr befreit. Im nicht ausschließlich privaten Bereich waren für neuartige Rundfunkgeräte keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu leisten, wenn bereits herkömmliche Radios und Fernsehgeräte auf ein und demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken angemeldet waren. Waren keine herkömmlichen, aber neuartige Rundfunkgeräte vorhanden, so war für all diese Geräte zusammen lediglich eine Rundfunkgebühr zu zahlen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft galt der Grundsatz, dass jeder für sein Radio, Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät Rundfunkgebühren zahlen musste. Für die gemeinsam genutzten Geräte, zum Beispiel das Fernsehgerät im Wohnzimmer, waren zwar beide Partner Rundfunkteilnehmer, es genügte jedoch, wenn einer der beiden diese Geräte anmeldete und dafür Gebühren zahlte.
Für den Partner, der als Rundfunkteilnehmer gemeldet war, galten seine weiteren Geräte in der Wohnung und in seinem privat genutzten Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte. War auf den anderen Partner ein Kraftfahrzeug mit Radio oder Navigationsgerät mit Empfangsteil zugelassen, mussten diese Rundfunkgeräte gesondert angemeldet werden; ebenso Geräte im eigenen Zimmer. Ausnahmen waren: Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (SWR), Bayern (BR), Hamburg und Niedersachsen (NDR), Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (MDR) und Saarland (SR). Hier mussten lediglich die Gebühren für ein Radio oder einen Fernseher gezahlt werden. Alle weiteren Geräte – auch das Autoradio des Lebensgefährten – wurden als gebührenfreie Zweitgeräte eingestuft.
Privathaushalt
In einem Privathaushalt war grundsätzlich nur ein Radio, ein Fernsehgerät oder ein neuartiges Rundfunkgerät gebührenpflichtig. Die Vergünstigung, für eine Rundfunkgebühr mehrere Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten zu können, galt für den Rundfunkteilnehmer selbst sowie für seinen Ehegatten und Personen, die im Haushalt des Rundfunkteilnehmers lebten und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz / Regelsatz für Haushaltsangehörige (2012: monatlich 299 Euro) nicht überstieg, zum Beispiel schulpflichtige Kinder.
Ausnahme: Haushaltsangehörige wie Kinder oder Großeltern mussten dann Geräte selbst anmelden, wenn sie ein eigenes Einkommen – zum Beispiel BAföG, Ausbildungsvergütung oder Rente – hatten, das den Regelsatz für Haushaltsangehörige überstieg. Wenn beispielsweise Kinder über ein Einkommen verfügten und Rundfunkgeräte im Zimmer, im Auto beziehungsweise am Arbeitsplatz hatten, mussten sie diese Geräte auf ihren Namen anmelden und Gebühren zahlen.
Untermieter und andere Personen, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft zählten, waren selbst anmelde- und gebührenpflichtig – auch dann, wenn die Rundfunkgeräte von anderen zur Verfügung gestellt wurden. Es kam also nicht darauf an, wem die Geräte gehörten, sondern wer sie nutzte.
Radio
Als Radio galten alle Geräte, die Radioprogramme empfangen oder aufzeichnen konnten. Hierzu gehörten tragbare Radios, Radiowecker, Radiorekorder, Autoradios, PCs mit Radiokarte und Navigationsgeräte mit Empfangsteil. Auch Lautsprecher oder Monitore zählten dazu, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben wurden. Grundsätzlich war für jedes Radio eine Gebühr zu zahlen.
Rundfunkempfangsgeräte
Als Rundfunkempfangsgeräte zählten alle Geräte, mit denen Rundfunkprogramme (Radio- oder Fernsehprogramme) unabhängig vom Empfangsweg empfangen oder aufgezeichnet werden konnten. Dazu gehörten herkömmliche Radios und Fernsehgeräte wie Radiowecker, Autoradios, Navigationsgeräte mit Empfangsteil, Mobiltelefone mit Rundfunkempfangsteil, PCs mit Radio- oder TV-Karte oder DVD-/Videorekorder mit Empfangsteil. Zudem galten auch neuartige Rundfunkgeräte wie internetfähige Rechner, PDAs und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung als Rundfunkempfangsgeräte. Ebenso gebührenpflichtig waren an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben wurden.
Rundfunkteilnehmer
Als Rundfunkteilnehmer galt, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithielt. Bei einem Autoradio oder Navigationsgerät mit Empfangsteil war derjenige Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen war.
Rundfunkgeräte wurden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich war. Dabei kam es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Rundfunkgerät tatsächlich genutzt wurde. Es spielte auch keine Rolle, auf welche Art Sendungen empfangen wurden (Antenne, Kabel, Satellit, DVB-T oder Internet) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden konnten.
Saisonale Freistellung
Für Hotelbetreiber und Vermieter von Ferienwohnungen und Gästezimmern war eine pauschale Gebührenermäßigung vorgesehen, die den saisonbedingten Nicht- oder Minderbelegungen Rechnung tragen sollte. Dieses gesetzliche „Hotelprivileg“ galt ab dem Zweitgerät in Hotelgästezimmern oder für das Rundfunkgerät in der zweiten Ferienwohnung. Anstelle der pauschalen Ermäßigung konnte unter bestimmten Voraussetzungen auch eine saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt werden.
Für eine saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht musste der gewerbliche Beherbergungsbetrieb (zum Beispiel Hotel oder Gasthof, gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen) oder die privat vermietete Ferienunterkunft (Ferienwohnung, -zimmer, Pension) für mindestens drei Kalendermonate in einem Zwölfmonatszeitraum komplett geschlossen werden. Wurde nur ein Teil des Beherbergungsbetriebs geschlossen, war eine saisonale Freistellung nicht möglich.
Hotelbetreiber und Vermieter von Ferienwohnungen und Gästezimmern mussten den Antrag auf saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht vor der Schließung des Betriebs stellen. Dem Antrag war ein Nachweis beizufügen, der die komplette Schließung für den angegebenen Zeitraum belegte – zum Beispiel:
- die Bestätigung der örtlichen Tourismusbehörde,
- der Ausdruck der Homepage des Betriebs mit der Angabe der saisonalen Schließung,
- der Auszug aus einem Gastgeber-/Vermieterverzeichnis.
Hotelbetreiber und Vermieter von Ferienwohnungen und Gästezimmern mussten sich entscheiden, ob sie für die Zweitgeräte in den Gästezimmern und Ferienwohnungen das Hotelprivileg oder die Möglichkeit der saisonalen Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht nutzen wollten. Wer die saisonale Freistellung wählte, war zwölf Kalendermonate an die Entscheidung gebunden. Während dieser Zeit ließ sich die pauschale gesetzliche Ermäßigung (Hotelprivileg) nicht zusätzlich in Anspruch nehmen.
Selbstständige
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mussten für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies galt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befanden (siehe auch „Kraftfahrzeuge“).
Wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte auf ein und demselben Grundstück vorhanden waren, bestand lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht. Dies galt unabhängig von der Anzahl der neuartigen Geräte.
Studenten
Studenten und Auszubildende mussten ihr Radio- und Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät anmelden und Rundfunkgebühren zahlen, wenn sie nicht, zum Beispiel als BAföG-Empfänger, befreit waren. Wohnten sie noch bei ihren Eltern, galten die Regeln für Haushaltsangehörige (siehe auch „Privathaushalt“).
Tragbare Rundfunkgeräte
Tragbare Rundfunkgeräte, die nur vorübergehend oder gelegentlich, zum Beispiel auf Urlaubsreisen in eine angemietete Ferienwohnung, mitgenommen wurden, waren nicht gesondert anzumelden. Dies galt jedoch nur, wenn Geräte am Hauptwohnsitz angemeldet waren. War das Gerät überwiegend in der Zweitwohnung oder im Wochenendhaus, mussten dafür Gebühren entrichtet werden.
Unternehmen
Jedes von einem Unternehmen bereitgehaltene herkömmliche Rundfunkgerät war grundsätzlich einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Radios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Firmenfahrzeugen waren ebenfalls einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Waren auf einem Grundstück keine herkömmlichen Geräte, sondern nur neuartige Rundfunkgeräte vorhanden, so war für all diese Geräte zusammen nur eine Rundfunkgebühr zu zahlen.
Stellten Mitarbeiter ihre eigenen Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz auf, mussten die Mitarbeiter diese selbst anmelden und Gebühren zahlen. Dies galt unabhängig von den in der Wohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräten (siehe auch „Arbeitsplatz“).
Wohngemeinschaft
Jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft musste für Rundfunkgeräte in seinem Wohnraum Rundfunkgebühren zahlen. Hatte ein Mitglied nur ein Autoradio oder Navigationsgerät mit Empfangsteil, so war dieses als Erstgerät gebührenpflichtig.
Für Rundfunkgeräte in gemeinschaftlich genutzten Räumen galten alle Mitglieder als Rundfunkteilnehmer. Es genügte allerdings, wenn eines der Mitglieder diese Geräte anmeldete und die Gebühren zahlte (siehe auch „nichteheliche Lebensgemeinschaften“).
Zivildienstleistende
Zivildienstleistende mussten ihre Rundfunkgeräte anmelden und dafür Rundfunkgebühren zahlen. Es galten dieselben Regelungen wie für Bundeswehrangehörige.
Zweitwohnung
Für Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen waren Gebühren zu zahlen. Dies galt unabhängig von den am Hauptwohnsitz angemeldeten Geräten.
Ausnahmen waren tragbare Rundfunkgeräte, die nur vorübergehend oder gelegentlich mitgenommen wurden, zum Beispiel auf Urlaubsreisen in eine angemietete Ferienwohnung. Dies galt jedoch nur, wenn Geräte am Hauptwohnsitz angemeldet waren.